AGB

Die PFD Pressefunk GmbH (nachfolgend "PFD") bietet im eigenen Namen und für Rechnung der Sender ANTENNE DÜSSELDORF, RADIO NEANDERTAL, RADIO WUPPERTAL, WELLE NIEDERRHEIN, RADIO 90,1, NE-WS 89.4, RADIO RSG, ANTENNE NIEDERRHEIN und ANTENNE AC Werbekundenaufträge unter Anwendung folgender Allgemeiner Geschäftsbedingungen an:

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Werbekundenauftrag im Sinne dieser AGB ist der Vertrag zwischen Auftraggeber und der PFD über die Verbreitung von Werbung im Rundfunk und Internet (u.a. auch Webradio, Simulcast, Radio Apps etc.) auf Werbeplattformen der jeweiligen Sender. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung, es sei denn, PFD hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

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Werbekundenaufträge werden erst nach schriftlicher Bestätigung durch die PFD verbindlich, Änderungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Gültigkeit ebenfalls der Schriftform. Die minimale Spotlänge pro Einzelkunde beträgt 10 Sekunden. Auch bei rechtsverbindlich angenommenen Aufträgen behält sich der Sender vor, Sendeunterlagen - auch einzelne Werbespots - nach einheitlichen Grundsätzen, z.B. wegen ihrer Herkunft, ihres Inhalts, ihrer Form, häufiger Wiederholung oder ihrer technischen Qualität, zurückzuweisen; die Gründe der Ablehnung werden dem Auftraggeber auf Anfrage mitgeteilt. Hieraus können keine Ansprüche geltend gemacht werden.

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Die Ausstrahlung von Verbund-/Klickerwerbung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Senders/ der Sender. Der Werbekundenauftrag muss sich jeweils auf ein Produkt/eine Dienstleistung des beauftragenden Unternehmens beschränken.

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Die PFD bestätigt jeweils nur die Sendestunde und nicht den Werbeblock. Unabhängig davon ist der landesweite Werbeblock (ca. XX:52 Uhr, der landesweite Werbeblock findet jeweils stündlich immer um die gleiche Uhrzeit statt; Bsp: 08:52 Uhr, 09:52 Uhr, 10:52 Uhr etc.) nur für landesweite Werbung vorbehalten.

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Die vereinbarten Sendezeiten werden nach Möglichkeit eingehalten, jedoch kann eine Gewähr für die Einhaltung oder eine bestimmte Reihenfolge nicht gegeben werden. Kann ein Auftrag aus Gründen des Programms (Naturkatastrophen, Terroranschlägen o.ä.) zum vorgesehenen Sendetermin nicht ausgestrahlt werden oder fällt er infolge technischer Störung oder durch eine Betriebsunterbrechung aus, wird er nach Möglichkeit vorverlegt oder nachgeholt. Zur Vorverlegung oder Nachholung bedarf es der Zustimmung des Auftraggebers, es sei denn, es handelt sich um eine unerhebliche Verschiebung; als unerheblich gilt insbesondere eine Verschiebung am gleichen Tag. In den genannten Fällen ist die PFD auch berechtigt vom Vertrag zurückzutreten.

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Die PFD gewährleistet die technisch einwandfreie Ausstrahlung der in Auftrag gegebenen Werbekundenaufträge. Die vereinbarte Sendezeit bzw. die vereinbarte Platzierung wird soweit möglich und nach Maßgabe von Ziffer 5. eingehalten. Während des Bürgerfunks, der zu unterschiedlichen Zeiten in den Abendstunden ausgestrahlt wird, werden keine Werbespots ausgestrahlt. Im Falle eines Mangels oder des Ausfalls der Ausstrahlung hat der Auftraggeber lediglich Anspruch auf Wiederholung der Ausstrahlung. Die PFD übernimmt darüber hinaus keinerlei Gewähr. Schadenersatzansprüche wegen der Nichtschaltung oder der mangelhaften Schaltung sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruhen. Der Auftraggeber hat Mängel unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Verspätete Reklamationen werden nicht berücksichtigt. Es besteht kein Anspruch darauf, dass die Audiospots auch im Simulcaststream ausgestrahlt werden. Sofern der Auftraggeber die Ausstrahlung des Spots auch im Simulcaststream wünscht, hat er diese gesondert zu beauftragen.

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Der Auftraggeber verpflichtet sich, die sendefähigen Unterlagen bis spätestens 3 Werktage vor der Erstausstrahlung dem Sender zur Verfügung zu stellen, Abweichungen bedürfen einer besonderen Vereinbarung. Kommt er dieser Verpflichtung nicht oder nur unvollständig nach, behält die PFD den Anspruch auf das vereinbarte Entgelt, ohne zur Sendung verpflichtet zu sein. Es werden für die Audiospots benötigt: Einschaltplan, CD, MP3- bzw. Wave-Datei (Aussteuerung der Pegel: -9 dBFS (digital) +6 dBu (analog)) per E-Mail (fkw@pressefunk.de), Angaben über Spotlänge, den Kunden, das Produkt sowie GEMA-Angaben: Komponist und Produzent, Musikdauer in Sekunden, ggf. Titel (fehlen diese Angaben, enthält der Spot keine GEMA-pflichtige Musik). Von den Texten muss eine schriftliche Kopie mitgeliefert werden. Für die Audiospots, welche im Webradio oder im Simulcaststream ausgeliefert werden sollen, werden benötigt: MP3 Audioformat, Bitrate mind. 128 kbp/s, Abtastrate 44.1 kHz (CD-Audio), Bittiefe 16 Bit. Der Auftraggeber bestätigt, über sämtliche Urheber- und Leistungsschutzrechte sowie über sämtliche weitere Rechte in dem für die Ausstrahlung des Werbespots erforderlichen Umfang zu verfügen. Er übernimmt die Haftung für den Inhalt seiner Werbesendungen und stellt die PFD, die Sender bzw. die Programmanbieter von Ansprüchen Dritter, insbesondere wegen Urheberrechtsund/ oder Wettbewerbsverletzungen frei. Wird dennoch die PFD oder die Sender bzw. der Programmanbieter wegen des Inhaltes von Werbesendungen von Dritten in Anspruch genommen, so haftet der Auftraggeber für jeglichen der PFD oder den Sendern bzw. den Programmanbietern daraus entstandenen Schaden. Des Weiteren ist der Auftraggeber verpflichtet, die für die Abrechnung mit der GEMA notwendigen Angaben mitzuteilen. Wenn Werbesendungen nicht oder falsch zur Ausstrahlung kommen, weil Unterlagen, Texte oder Sendebänder verspätet oder falsch gegengezeichnet zugegangen sind, kann die vereinbarte Sendezeit in Rechnung gestellt werden. Bei fernmündlich oder fernschriftlich übermittelten Texten liegt das Risiko für etwaige Fehler bei der Durchsage beim Auftraggeber. Der Sender ist nicht zur unbegrenzten Archivierung oder Aufbewahrung der Sendeunterlagen verpflichtet. Spätestens 3 Monate nach der letzten Ausstrahlung ist die PFD bzw. der jeweilige Sender berechtigt, die Sendeunterlagen zu vernichten. Unterlagen, die nicht Eigentum der PFD bzw. des Senders sind, lagern auf Gefahr des Eigentümers. Die Rücksendung erfolgt nur auf Verlangen des Auftraggebers. Die PFD, die Sender bzw. die Programmanbieter können Mitschnitte der ausgestrahlten Werbespots bzw. des jeweiligen Werbeblocks dem Auftraggeber und anderen Kunden überlassen. Die PFD weist die Kunden bzw. den Auftraggeber darauf hin, dass eine weitergehende Nutzung nicht erlaubt ist.

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Aufträge werden grundsätzlich als für den Kunden verpflichtende Festaufträge angenommen. In besonders begründeten Fällen kann die PFD sich mit einer Stornierung einverstanden erklären, wenn ein entsprechender Antrag 3 Wochen vor dem ersten Ausstrahlungstermin schriftlich bei der PFD eingegangen ist. Stimmt die PFD einer Stornierung oder Verschiebung kurzfristig zu, kann sie 50% des stornierten oder verschobenen Auftragswertes in Rechnung stellen. Das Gesamtvolumen bleibt davon unberührt.

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Abschlüsse werden entsprechend der jeweils gültigen Preisliste innerhalb eines Jahres abgewickelt. Hiervon sind Sonderwerbeformen und deren Sekundenkontingente sowie Werbeschaltungen zu vergünstigten Konditionen ausgeschlossen. Vertragsjahr ist das Kalenderjahr. Rechnungserstellung erfolgt wöchentlich. Bei Aufträgen mit einem Volumen von mehr als 5 Werbespots / übrige Sonderwerbeformen behält sich der Sender vor, eine Anzahlung in Höhe von 50% des Gesamtbetrages bei Auftragserteilung zu verlangen. Rechnungen für Werbesendungen, die den Auftragszeitraum einer Woche überschreiten, werden als Sammelrechnung pro Monat nach der letzten Ausstrahlung für den gesamten Kalendermonat erstellt. Sie werden fällig netto, ohne Abzug, 14 Tage nach Rechnungslegung. Bei Zahlung innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungslegung, eingehend bei der PFD oder bei Bankeinzug, werden 2% Skonto gewährt. Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden dem Auftraggeber bankübliche Verzugszinsen sowie die Einzugskosten berechnet. Die PFD behält sich für diesen Fall vor, die weitere Durchführung des Werbefunkauftrages zurückzustellen sowie den ihr durch die Rückstellung entstehenden Schaden dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen. Die Frist für die Vorabankündigung (Pre-Notification) wird auf 3 Bankarbeitstage verkürzt. Der Auftraggeber sichert zu, für die Deckung des Kontos zu sorgen. Kosten, die aufgrund von Nichteinlösung oder Rückbuchung der Lastschrift entstehen, gehen zu Lasten des Auftraggebers, solange die Nichteinlösung oder die Rückbuchung nicht durch die PFD verursacht wurde. Durch die Zurückstellung der Ausstrahlung entsteht dem Auftraggeber kein Ersatzanspruch. Darüber hinaus ist die PFD berechtigt, während oder vor der Laufzeit des Werbefunkauftrages, das Erscheinen des Werbespots oder weiterer Werbespots von der Vorauszahlung der gesamten Auftragssumme abhängig zu machen. Die Spots werden grundsätzlich effektiv abgerechnet, d.h. sollte die Spotlänge nach Erstellung des Auftrages länger als bereits eingebucht sein, werden die entsprechenden Sekunden nachberechnet. Gleiches gilt für den umgekehrten Fall. Kombi-Rabatte werden nur gewährt, wenn mehr als ein Sender in der gleichen Stunde, am gleichen Tag, mit gleicher Spotlänge und dem gleichen Kunden belegt werden.

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Die Haftung der PFD für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie auf Ersatz des typischerweise entstehenden Schadens beschränkt. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Auftraggebers, Ansprüchen wegen der Verletzung von Kardinalpflichten, d.h. von Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben und bei deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist, sowie dem Ersatz von Verzugsschäden. Insoweit haftet die PFD für jeden Grad des Verschuldens. Soweit es um Schäden geht, die nicht aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Auftraggebers resultieren, haftet die PFD aber nur den typischerweise entstehenden Schaden.

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Tarifänderungen werden mindestens 6 Wochen vor Inkrafttreten dem Auftraggeber bekanntgegeben. Der Auftraggeber kann in diesem Fall innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der geänderten Preisinformation vom Vertrag mit Wirkung für die Zukunft zurücktreten. Er hat dies jedoch gegenüber der PFD unverzüglich nach Bekanntgabe der Tarifänderung schriftlich mitzuteilen. Mit Inkrafttreten einer neuen Preisliste verlieren alle bisherigen Preislisten ihre Gültigkeit.

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Auf die jeweils gültigen Preise gewährt die PFD bei der Rechnungslegung Nachlässe bezogen auf das Kalenderjahr laut Rabattstaffel gemäß dem vereinbarten Auftragsvolumen. Sie werden spätestens bei Beendigung des Kalenderjahres rückwirkend entsprechend der tatsächlich abgenommenen Sendezeit abgerechnet. Ausgeschlossen hiervon sind Sonderwerbeformen und deren Sekundenkontingente sowie Werbeschaltungen zu vergünstigten Konditionen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Sofern Audiospots als Pre- oder In-Stream-Spots in Webchannels oder Simulcast ausgestrahlt werden, berechnet sich der Einschaltpreis nach ausgelieferte Kontakte. Die maximale Länge für diesen Spot beträgt 30 Sekunden. Umsätze aus Aufträgen verschiedener Unternehmen gelten als Umsätze eines einzigen Werbetreibenden, wenn und soweit: eine aktuelle Bescheinigung der zuständigen Finanzbehörde über die steuerliche Organschaft vorliegt oder eine aktuelle Bescheinigung eines öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfers darüber vorliegt, dass zwischen den in Betracht kommenden Unternehmen eine Beziehung im Sinne des § 290 Abs. 1, 2 HGB besteht bzw. sie einen Gleichordnungskonzern bilden. Dabei sind die Rechtsform sowie der Sitz (In- und Ausland) der beteiligten Unternehmen ohne Bedeutung. Änderungen der Organschaft im Vertragsjahr werden bei der Rabattierung durch anteilige Berechnung berücksichtigt.

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Agenturprovisionen: Werbeagenturen oder Werbungsmittler erhalten, sofern sie ihren Auftraggeber werblich beraten und eine entsprechende Dienstleistung nachweisen können, eine Agenturvergütung in Höhe von 15% auf den Netto-Netto-Betrag nach Abzug von Kombi-, Mengen- und/oder Sonderrabatten und vor der jeweils gültigen Mehrwertsteuer. Rabatte werden nur einzelkundenbezogen bzw. per Einzelkunde der Agentur gewährt. Die Agenturen und Werbungsmittler verpflichten sich, ihre Kunden über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Einschaltpreise (ohne Spotproduktions- und weitere Nebenkosten) und Rabatte der Sender in Kenntnis zu setzen sowie in ihren Rechnungen die gewährten Rabatte auszuweisen.

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Die der PFD zur Verfügung gestellten Kundendaten werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften und Bestimmungen zum Datenschutz ausschließlich für eine ordnungsgemäße Abwicklung der Aufträge erhoben, verarbeitet und gespeichert. Der Auftraggeber willigt gemäß den geltenden Datenschutzbestimmungen in eine Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der übermittelten und zur Verfügung gestellten Daten durch die PFD ein.

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Gerichtsstand für Vollkaufleute ist Düsseldorf. Sollten einzelne Teile der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Teile unberührt; anstelle des unwirksamen Teils soll eine angemessene Regelung treten, die dem verfolgten Zweck soweit wie möglich entspricht.