Corona-Test-und-Quarantäneverordnung vom 16.1.22
Veröffentlicht: Mittwoch, 19.01.2022 13:22
Das NRW Gesundheitsministerium hat am 16. Januar eine geänderte Corona-Test-und-Quarantäneverordnung (CoronaTestQuarantäneVO) veröffentlicht. Damit werden die Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz zur Verkürzung der Quarantäne von Corona-Infizierten umgesetzt. Die Änderungen treten ab sofort in Kraft und gelten automatisch auch für Quarantäneanordnungen des Gesundheitsamtes, die bereits verordnet wurden und eventuell andere Fristen und Regelungen vorsahen.
Hier findet ihr die Übersicht und hier die Verordnungen.
Infizierte
Wer selbst infiziert ist (positiver offizieller Schnelltest oder PCR-Test) muss sofort in Quarantäne. Man muss selbständig alle Personen informieren, mit denen man in den letzten beiden Tagen Kontakt hatte. ("Kontaktpersonen sind Personen, mit denen für einen Zeitraum von mehr als zehn Minuten und mit einem Abstand von weniger als 1,5 Metern ein Kontakt ohne das beiderseitige Tragen einer Maske bestand, oder Personen, mit denen ein schlecht oder nicht belüfteter Raum über eine längere Zeit geteilt wurde." Quelle)
Die Quarantäne dauert 10 volle Tage, es sei denn, man kann sich "frei-testen" durch einen negativen offiziellen Schnell- oder PCR-Test.
Kontaktpersonen
Wer als Kontaktperson mit einer infizierten Person im gleichen Haushalt lebt, muss ebenfalls automatisch in Quarantäne. Diese dauert ebenfalls grundsätzlich zehn Tage ab dem Symptombeginn oder der positiven Testung der infizierten Person.
Für alle anderen Personen, mit der die infizierte Person Kontakt hatte, gibt es keine automatische Quarantäne. Diese Personen müssen nur dann in Quarantäne, wenn das Gesundheitsamt sie im einzelnen Fall verhängt.
Ende der Quarantäne / Freitesten
Kontaktpersonen können sich nach sieben Tagen freitesten (Quelle), Kindergartenkinder und Schülerinnen und Schüler können sich schon nach fünf Tagen freitesten (mit einem negativen offiziellen Schnell- oder PCR-Test). Bei negativem Testergebnis endet die Quarantäne automatisch ohne förmlichen Bescheid des Gesundheitsamtes. Auch nach Beendigung der Quarantäne gilt allerdings bis zum 14. Tag ab dem Symptombeginn oder der positiven Testung eines Haushaltsmitglieds die Empfehlung, Kontakte weiterhin zu reduzieren (z.B. durch Homeoffice und Verzicht auf private Treffen) und im Kontakt mit anderen kontinuierlich eine medizinische Maske zu tragen.
Wer sich selbst ab dem 7. Tag einer Quarantäne um einen Test kümmert und ein negatives Ergebnis erhält, ist qua Landesverordnung aus der Quarantäne entlassen, auch dann, wenn in der Quarantäneverfügung des Gesundheitsamtes (die u.U. nach alter Regel verschickt wurde) ein späteres Datum festgesetzt ist.
Medizinisches und Betreuungspersonal
Für infizierte Beschäftigte in der Pflege oder in Krankenhäusern ist ab Tag 7 zum Freitesten ein PCR-Test notwendig. Außerdem müssen sie ebenfalls mindestens 48 Stunden symptomfrei sein.
Ausnahmen
Folgende Personen müssen nicht in Quarantäne, es sei denn, dass sie Symptome haben/bekommen und dann einen positiven Schnell- oder PCR-Test haben:
- Personen mit einer Booster-(Auffrischungs-)Impfung (gilt nicht nach einer einzelnen Impfung mit Johnson & Johnson)
- Geimpft Genesene nach zweimaliger Impfung plus genesen/Durchbruch
- Personen mit zweimaliger Impfung, wenn die zweite Impfung mindestens 15 Tage und höchstens 90 Tage zurückliegt
- Genesene, bei denen der positive Test mindestens 28 Tage und höchstens 90 Tage zurückliegt.